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   LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18   

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LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18 (https://dejure.org/2018,24620)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.07.2018 - 19 T 48/18 (https://dejure.org/2018,24620)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Juli 2018 - 19 T 48/18 (https://dejure.org/2018,24620)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rabüro.de

    Allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung löst keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV aus

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 104 ZPO, Vorbem 3 Abs 3 S 3 Nr 2 RVG-VV, Nr 3104 RVG-VV
    Rechtsanwaltsgebühren: Entstehung einer erstattungsfähigen Terminsgebühr durch außergerichtliche Besprechung mit dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.11.2006 - II ZB 9/06

    Voraussetzungen des Erfallens der Terminsgebühr bei außergerichtlicher

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18
    Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen jedoch die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten (BGH, Beschluss vom 20.11.2006, II ZB 9/06).

    Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande (BGH, Beschluss vom 20.11.2006, II ZB 9/06).

    Die positive Kenntnisnahme und Prüfung eines Vorschlages sind jedoch die Mindestvoraussetzungen zur Entstehung einer Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen (BGH, Beschluss vom 20.11.2006, II ZB 9/06; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005, 14 W 257/05).

  • OLG Hamburg, 15.06.2016 - 8 W 60/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Terminsgebühr bei telefonischer Anfrage, ob eine

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18
    Vielmehr muss es sich um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln (u.a. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2016, 8 W 60/16).

    Da es nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG für das Entstehen der Terminsgebühr genügt, dass die Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, reicht es nach einhelliger Auffassung bspw. aus, wenn der Rechtsanwalt den Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme der Klage zu bewegen versucht (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2016, 8 W 60/16 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 14.09.2010 - 14 W 510/10

    Wann löst Telefonat Terminsgebühr aus?

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18
    Auch ein Telefonat des Beklagtenvertreters lediglich zur Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel "einseitig" zurückgenommen werde, löst die Terminsgebühr nicht aus (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010, 14 W 510/10).

    Trifft dies - wie vorliegend - nicht zu, muss der Anspruchsteller den Ansatz gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft machen (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010, 14 W 510/10 m.w.N.).

  • BGH, 07.02.2017 - VI ZB 43/16

    Rechtsanwaltsgebühr: Formale Reichweite der Kostengrundentscheidung;

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18
    Durch die Neufassung der Vorbemerkung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) ist klargestellt, dass die Terminsgebühr unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (BGH, Beschluss vom 07.02.2017, VI ZB 43/16 m.w.N.), wobei die Besprechung auch telefonisch durchgeführt werden kann (BGH NJW-RR 2007, 286; OLG München, Beschluss vom 29.07.2009, 11 W 1850/09 m.w.N.).
  • BGH, 21.01.2010 - I ZB 14/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anfall der Terminsgebühr durch eine auf Erledigung des

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18
    Mit der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG soll das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung - auch zur Entlastung der Gerichte - gefördert werden (BGH, Beschluss vom 21.01.2010, I ZB 14/09).
  • OLG Koblenz, 29.04.2005 - 14 W 257/05

    Rechtsanwaltskosten: Anfall der Terminsgebühr bei einem telefonischen

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18
    Die positive Kenntnisnahme und Prüfung eines Vorschlages sind jedoch die Mindestvoraussetzungen zur Entstehung einer Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen (BGH, Beschluss vom 20.11.2006, II ZB 9/06; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2005, 14 W 257/05).
  • BGH, 14.12.2006 - V ZB 11/06

    Voraussetzungen der Terminsgebühr und Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18
    Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BHG NJW-RR 2007, 286; NJW-RR 2007, 787).
  • OLG Koblenz, 03.07.2015 - 14 W 415/15

    Erfallen der Terminsgebühr bei Anruf des Beklagtenvertreters beim Klägervertreter

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18
    Selbst die anwaltliche Versicherung, den Gesprächsinhalt richtig wiedergegeben zu haben, ist hierbei unzureichend, da in den Ausführungen der Klägerseite eine inhaltlich gegenläufige anwaltliche Versicherung liegt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2015, 14 W 415/15).
  • OLG München, 29.07.2009 - 11 W 1850/09

    Rechtsanwaltskosten in der Berufungsinstanz: Anfall der Terminsgebühr durch eine

    Auszug aus LG Stuttgart, 17.07.2018 - 19 T 48/18
    Durch die Neufassung der Vorbemerkung durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl I S. 2586) ist klargestellt, dass die Terminsgebühr unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht (BGH, Beschluss vom 07.02.2017, VI ZB 43/16 m.w.N.), wobei die Besprechung auch telefonisch durchgeführt werden kann (BGH NJW-RR 2007, 286; OLG München, Beschluss vom 29.07.2009, 11 W 1850/09 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 02.10.2018 - 6 W 83/18

    Kostenerstattung: Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr

    Dient ein Telefonat lediglich der Klärung der Frage, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel einseitig zurückgenommen wird, so löst es keine Terminsgebühr aus (OLG Koblenz aaO; LG Stuttgart, Beschl. v. 17.7.2018 - 19 T 48/18 - juris).
  • OLG Brandenburg, 05.01.2022 - 13 WF 234/21

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Festsetzung einer

    Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG löst hierbei allerdings ein nur allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung die 1, 2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht aus (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2018 - 19 T 48/18 -, Rn. 11, juris).
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